Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz
Der am 29.01.1998 in Heiden gegründete Verein führt den Namen „Königsblaue Jungs Heiden e.V.“ und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Borken unter der Nummer VR 3694 eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist Heiden.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt die Erhaltung und die Förderung der Faninteressen im Sinne des FC Schalke 04.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
a) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Die Aufnahme Minderjähriger setzt die Zustimmung des ges. Vertreters voraus.
b) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
c) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
d) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung
an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
b) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
c) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten und Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages. Das Mitglied, das länger als 3 Monate mit dem Beitrag im Rückstand ist, wird abgemahnt und nach einem weiteren Monat ohne Zahlungseingang aus dem Verein ausgeschlossen. Die eingegangene Verpflichtung des Mitglieds wird hierdurch nicht berührt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 6 Vorstand
A) Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung.
Der Vorstand besteht aus:
a) Dem 1. und dem 2. Vorsitzenden
b) dem 1. Kassierer
c) dem 2. Kassierer
d) dem 1. und dem 2 Schriftführer
e) dem 1. und dem 2. Beirat Sport
f) dem Beirat Medien
g) dem Beirat Veranstaltungen
B) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 1. Kassierer. Diese drei sind gemeinsam für den Verein zeichnungsberechtigt.
C) Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ohne Vergütung aus.
D) Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung entlastet.
§ 7 Geschäftsbereich & Wahl des Vorstandes
a) Der Vorstand vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außerordentlichen Angelegenheiten. Die Mitglieder des Vorstandes haben Alleinvertretungsrecht.
b) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Wahl an, gewählt. Der Vorstand bleibt im Amt bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstands:
a. 1.Vorsitzender, 1. Kassierer, 1. Schriftführer, Beirat Veranstaltungen, 1. Beirat Sport werden für zwei Jahre gewählt und
b. 2. Vorsitzender, 2. Kassierer, 2. Schriftführer, Beirat Medien, 2. Beirat Sport werden im nächsten Jahr für zwei Jahre gewählt.
c) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus einem Amt aus, so ist, soweit keine ordentliche Mitgliederversammlung in dem Zeitraum stattfindet, in den folgenden 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dort wird ein Nachfolger gewählt.
d) Der geschäftsführende Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkungen auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt
e) Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu folgenden Rechtsgeschäften die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
a. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 5.000,00 Euro (außer bei Eintrittskartenzahlungen)
b. Abschluss von Dauerschuldverhältnissen (z.B. Mietverträge, Rahmenverträge Bus) welche eine Laufzeit von mehr als 12 Monaten haben (bei Mietverhältnissen Kündigungsfrist von max. 6 Monaten) oder bei welchem über die gesamte Laufzeit ein Geschäftswert von 5.000,00 EUR überschritten wird
§ 8 Beitrag und Haftung der Mitglieder
a) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und den Jahresbeitrag zu entrichten. Der Beitrag wird jährlich zum Ende des 2. Quartals des Jahres eingezogen.
b) Der Beitrag beträgt 30, 00 Euro für Mitglieder ab 16 Jahren, 10,00 Euro für Mitglieder von 11 bis 15 Jahren, Mitglieder bis 10 Jahre sind beitragsfrei.
c) Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die dem Vorstand für den Verein tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.
§ 9 Mitgliederversammlung
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich an einem Tag in der 1. Jahreshälfte statt.
b) Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einberufung muss mindestens 21 Tage vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung entweder direkt an das Mitglied per Post, E-Mail oder durch Veröffentlichung in der Borkener Zeitung erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung bzw. die Veröffentlichung folgenden Tag. Ein Einberufungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Längstens bis 14 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied dem Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
c) Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, wenn dies die Vereinsinteressen erfordern, eine außerordentliche Versammlung einzuberufen. Die Bestimmung über die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten entsprechend.
d) Die Beschlussfassung in der Versammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für den Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes, die Zweckänderung und die Entlastung des Vorstandes; hier ist jeweils eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 10 Formvorschrift
Alle Beschlüsse des Vereins sind schriftlich zu erfassen und vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Schriftstücke werden beim Schriftführer hinterlegt. Die Mitglieder erhalten auf Anfrage die entsprechenden Ausfertigungen.
§ 11 Auflösung
Die Auflösung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Nach der Auflösung des Vereins findet die Auseinandersetzung nach den Liquidationsvorschriften für rechtsfähige Vereine statt. Sollte nach Berichtigung der Verbindlichkeiten ein Restvermögen verbleiben, so soll das Dorf Heiden mit der Maßgabe anfallberechtigt sein, dass dieses ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.